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Bauen im Nahbereich der Eisenbahn
Anrainerbestimmungen
Auf Bahngrund und im Bauverbotsbereich der Eisenbahn ist die Errichtung von bahnfremden Anlagen gemäß Eisenbahngesetz 1957 nur erlaubt, wenn zwischen dem Bauwerber und dem Eisenbahnunternehmen eine schriftliche Einigung erzielt wird. Die rechtliche Grundlage bildet das Eisenbahngesetz aus 1957 in der geltenden Fassung, im Folgenden als EisbG abgekürzt. Im Wesentlichen gelten: Bauverbotsbereich und Gefährdungsbereich.
Der Bauverbotsbereich § 42 EisbG
Der Bauverbotsbereich der Eisenbahn ist in Bahnhöfen (Einfahrsignal bis Einfahrsignal) ein Bereich von 12 Metern von der Bahnhofgrenze, auf der freien Strecke 12 Meter von der nächstliegenden Gleisachse. Dieser 12-Meter-Bereich gilt unabhängig von Grundeigentum und Widmungsverhältnissen. Hier ist die Errichtung von bahnfremden Anlagen nur dann zulässig, wenn zwischen dem Bauwerber und dem Eisenbahnunternehmen Einigung erzielt wird, bzw. die zuständige Eisenbahnbehörde eine entsprechende Ausnahmebewilligung erteilt hat. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass mit der Herstellung der Anlage erst nach Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen (Gestattungsübereinkommen) bzw. Vorlage der Ausnahmebewilligung begonnen werden darf und diese keinesfalls andere notwendige behördliche Genehmigungen ersetzt!
Der Gefährdungsbereich § 43 EisbG
Dieser Bereich ist im Gegensatz zum Bauverbotsbereich grundsätzlich nicht metermäßig begrenzt. Ausnahme: Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 des § 43, der Gefährdungsbereich, wenn sie Freileitungen sind, in der Regel je fünfundzwanzig Meter, wenn sie verkabelt sind, in der Regel je fünf Meter beiderseits der Leitungsachse.
In diesem Bereich sind die Vornahme von Handlungen und die Errichtung von Anlagen verboten, wenn dadurch die sichere und regelmäßige Betriebsführung der Eisenbahn gefährdet wird. Eine Bewilligung durch die zuständige Eisenbahnbehörde bzw. Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen ist nur insofern möglich, wenn durch entsprechende Vorkehrungen eine Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass mit der Herstellung der Anlage erst nach Einigung mit dem Eisenbahnunternehmen bzw. Vorlage der Ausnahmebewilligung begonnen werden darf und diese keinesfalls andere notwendige behördliche Genehmigungen ersetzt!
Hinweis: Das Betreten von Eisenbahnanlagen ist, mit Ausnahme der hierfür bestimmten Stellen, nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten Erlaubniskarte gestattet (lt §47 Abs1 EisbG).
Arbeitsübereinkommen
Wann ist ein Arbeitsübereinkommen zu schließen?
Bei Arbeiten auf Bahngrund der Wiener Lokalbahnen GmbH oder wenn die Bauausführung eine Gefährdung oder Beeinträchtigung mit sich bringt (z.B. bei Aufstellung von Kränen, Hebezeugen, Antennen usw.). Alle Arbeiten im Nahbereich der Eisenbahn dürfen erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Wiener Lokalbahnen GmbH erfolgen.
Benötigte Unterlagen für den Abschluss eines Arbeitsübereinkommens
- Das beidseits gefertigte Gestattungsübereinkommens (oder Bezug zu einem bereits bestehenden Vertrag)
- Das vollständig ausgefüllte „Ansuchen Arbeitsübereinkommen“
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Ansuchen nur bei vollständig ausgefüllten Unterlagen bearbeitet werden kann. Je nach erforderlicher betrieblicher Maßnahmen (z. B. Eintakten von Gleissperren) können mehrwöchige Vorlaufzeiten notwendig sein. Details entnehmen Sie dem „Merkblatt Arbeitsübereinkommen“. Die Festlegung von Terminen erfolgt spätestens beim Ortsaugenschein für einzelne Arbeiten. Mit den Arbeiten darf erst nach gegenseitiger Unterfertigung des Arbeitsübereinkommens begonnen werden.
Dokumente zum Download
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Merkblatt für Bauwerber
Updated: 10.12.2024 - PDF (3,2 MB)Download -
Bahnhofsbereiche der Wiener Lokalbahnen
Updated: 10.12.2024 - PDF (2,9 MB)Download -
Ansuchen Bebauung Bauverbotsbereich
Zum Öffnen und Ausfüllen ist ADOBE Reader ab Version 9.1 notwendigUpdated: 10.12.2024 - PDF (1,5 MB)Download -
Merkblatt Arbeitsübereinkommen
Updated: 10.12.2024 - PDF (585 KB)Download -
Ansuchen Arbeitsübereinkommen
Zum Öffnen und Ausfüllen ist ADOBE Reader ab Version 9.1 notwendigUpdated: 10.12.2024 - PDF (2,8 MB)Download -
Fertigstellungsmeldung
Updated: 10.12.2024 - PDF (1,5 MB)Download -
PB40 – Schriftliche Betriebsanweisung ArbeitnehmerInnenschutz für Privatbahnen
Updated: 10.12.2024 - PDF (3,7 MB)Download -
DB601.02 – Organisation von Bauarbeiten im Bereich von Gleisen bei Privatbahnen
Updated: 10.12.2024 - PDF (1,1 MB)Download
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Kontakt Bauwerberinformation
Anträge oder Fragen bitte an:
- Wiener Lokalbahnen GmbH zHd. Hauptabteilung Infrastruktur Purkytgasse 1B A-1230 Wien